Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen (FAQs)

Umgebungslärm, Umgebungslärmrichtlinie
Lärmminderungsplanung
Strategische Lärmkarten, Lärmkartierung
Lärmaktionsplan
Maßnahmen zur Lärmminderung
Gesundheitliche Auswirkungen
Schienenverkehrslärm an Eisenbahnen
Lärmschutz an Autobahnen
Fluglärm

Was ist Umgebungslärm?

Umgebungslärm im Sinne der EU Umgebungslärmverordnung (Richtlinie 2002/49/EG), die in Deutschland durch den § 47 b Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) umgesetzt wurde, umfasst alle unerwünschten oder gesundheitsschädlichen Geräusche im Freien, die von Menschen verursacht werden. Dazu gehören Lärmbelastungen durch Schienenverkehr, Straßenverkehr, Flugverkehr und industrielle Tätigkeiten.
Nach der Richtlinie wird anderweitig verursachter Lärm nicht geregelt (z.B. der von der davon betroffenen Person selbst verursacht wird, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln, durch Tätigkeiten innerhalb der Wohnung, Nachbarschaftslärm oder Lärm durch militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten). Siehe hierzu auch „Ratgeber Lärm“ in Essen.

Was sind die Ziele der Umgebungslärmrichtlinie?

Die Umgebungslärmrichtlinie hat folgende Zielsetzungen:

  • Festlegung eines gemeinsamen Konzeptes, um schädlichen Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm vorzubeugen, sie zu verhindern oder zu mindern,
  • Europaweite einheitliche Erfassung und Bewertung der Lärmbelastung der Bevölkerung durch bestimmte Hauptlärmquellen unter Verwendung der gleichen Lärmindizes und gleicher Berechnungsverfahren,
  • Flächendeckende Dokumentation der Lärmbelastung durch den Umgebungslärm in Strategischen Lärmkarten,
  • Die Erarbeitung von Maßnahmen zur Lärmminderung und ihre Darstellung in Lärmaktionsplänen,
  • Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen,
  • Regelmäßige Fortschreibung der Kartierung und der Aktionspläne im 5 Jahresrhythmus
  • Mitwirkung der Bevölkerung am Lärmaktionsplan

Wurden mit der Umgebungslärmrichtlinie Grenzwerte eingeführt?

Mit der Umgebungslärmrichtlinie wurden keine Grenzwerte eingeführt. Im Rahmen der nationalen Umsetzung wurden in Nordrhein-Westfalen durch den Runderlass „Lärmaktionsplanung“ vom 07.02.2008 Auslösewerte für Lärmprobleme festgelegt. Lärmprobleme liegen vor, wenn an Wohnungen, Schulen Krankenhäuser oder anderen schutzwürdigen Gebäuden ein Lärmindex von LDEN (Gesamttag) von 65 dB(A) oder ein Lnight von 55 dB(A) erreich oder überschritten wird.

Ich wohne an einer stark befahrenen Straße. Was bringt mir die Umgebungslärmrichtlinie?

Erneut wurde der Lärm an allen Straßen in Essen über 2000 DTV (durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge) systematisch erfasst. Wenn in Ihrem Fall der Auslösewert für die Lärmaktionsplanung überschritten wird, wird ihr Straßenabschnitt im Lärmaktionsplan behandelt und wenn möglich eine Maßnahme zur  Lärmminderung vorgesehen. Aufgrund der Vielzahl von Überschreitungen der Auslösewerte in Essen wird es nicht möglich sein, für alle Lärmprobleme kurzfristig eine Lösung darzustellen.

Wie ist der Ablauf der Lärmminderungsplanung?

Der Ablauf der Lärmminderungsplanung in Essen gliedert sich in zwei Arbeitsphasen:

  • In den Strategischen Lärmkarten wird die Lärmbelastung in Essen grafisch dargestellt und die betroffene Bevölkerung ermittelt. Die Lärmbelastung wird über eine Lärmausbreitungsrechnung bestimmt, in die neben den Emissionsdaten der relevanten Lärmquellen auch Daten über die Bebauung und andere Hindernisse sowie über das natürliche Gelände eingehen. Die Öffentlichkeit muss in geeigneter Weise über die Lärmkartierung und die Anzahl der Betroffenen unterrichtet werden.
  • Im Rahmen der Lärmaktionsplanung werden Maßnahmen zur Lärmminderung an den am stärksten betroffenen Stellen im Stadtgebiet erarbeitet, die in den nächsten Jahren umgesetzt werden können. Das Ergebnis ist der Lärmaktionsplan.

Was beinhaltet die Strategische Lärmkartierung?

Nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie müssen in allen Mitgliedstaaten der EU regelmäßig (alle 5 Jahre) Strategische Lärmkarten erstellt werden. In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Zuständigkeit für die Erstellung dieser Karten den Kommunen übertragen, wenn die Bundesländer keine anderen Regelungen getroffen haben. In NRW müssen nun Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern in eigener Zuständigkeit die Lärmkarten erstellen, während das Land für die anderen Kommunen die erforderliche Kartierung übernimmt. Ziel der strategischen Lärmkartierung ist es, dass die wesentlichen Lärmquellen erkannt und damit einer Bearbeitung zugeführt werden können.

Die Kartierung der Eisenbahnstrecken des Bundes ist dem Eisenbahn-Bundesamt übertragen worden; entsprechende Lärmkarten wurden vom Eisenbahnbundesamt ausgearbeitet: Erste Karten stehen seit Ende Juni 2008 unter Lärmkartierung Eisenbahnbundesamt zur Verfügung.
Die Großflughäfen werden in NRW durch Landesdienststellen kartiert.

Wo finde ich die strategischen Lärmkarten für Essen?

Die strategischen Lärmkarten für Essen sind im Internet auf der zentralen Lärmplattform des Landes NRW www.umgebungslaerm.nrw.de und auf der Seite www.essen.de/umwelt zu finden.

In Essen wurden von der Stadt Essen alle Straßen ab einer Verkehrsbelastung von ca. 2.000 Kfz/Tag, alle oberirdischen Schienenwege der EVAG, die 23 sog. IVU-Anlagen (IVU-Richtlinie dient der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) sowie der Fluglärm des Flughafens Essen-Mülheim kartiert. Der Schienenverkehrslärm an allen bundeseigenen Eisenbahnen wurde durch das Eisenbahnbundesamt kartiert, der Fluglärm durch den Großflughafen Düsseldorf durch das Land NRW.

Welche Rückschlüsse kann man aus den Strategischen Lärmkarten ziehen?

Aus den Lärmkarten kann abgelesen werden, in welchem Umfang die Bürgerinnen und Bürger in Essen durch Umgebungslärm betroffen sind. Durch die Verknüpfung von Immissionspegeln mit Betroffenenzahlen kann man erkennen, in welchen räumlichen Schwerpunkten des Stadtgebiets eine besonders hohe Betroffenheit vorliegt. Um diese sog. „Hot-Spots“ der Lärmbelastung wird sich die künftige kommunale Lärmminderungspolitik besonders kümmern.

Warum wurde im Rahmen der Lärmkartierung gerechnet und nicht gemessen?

Die EU-Richtlinie und das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) schreiben die Berechnung für die Ermittlung von Lärmbelastungen vor. In der Fachdiskussion sind nur in wenigen Fällen überhaupt Lärmmessungen vorgesehen. Beispiele sind Überwachungsmessungen oder die Ermittlung von Fremdgeräuschen im Bereich des Gewerbelärms. Diese Art der Ermittlung ist aufgrund der zahlreichen, die Lärmausbreitung beeinflussenden physikalischen Parameter (Wetterlagen, Windeinflüsse), mit hohen Ungenauigkeiten und mangelnder Vergleichbarkeit verbunden. Die rechnerisch ermittelten haben durch punktuell angestellte Vergleiche mit gemessenen Werten eine hohe Genauigkeit und eignen sich insbesondere für die strategische Vorgehensweise zur Ermittlung der am stärksten betroffnen Bereiche.

Was ist ein Lärmaktionsplan?

Der Lärmaktionsplan enthält Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelastung. Hierzu hat der Gesetzgeber den § 47a ff des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) geschaffen, der die Regelungen der Europäischen Union umsetzt. Die Zuständigkeit für die Aufstellung der Lärmaktionspläne wurde vom Gesetzgeber den Kommunen übertragen.

Welche grundsätzlichen Maßnahmen zur Lärmminderung gibt es?

Im Rahmen der Aktionsplanung sind alle Möglichkeiten zu prüfen, die beitragen, den vorhandenen Lärm zu reduzieren und bislang ruhige Gebiete zu schützen.
Primäres Ziel der Lärmminderung sollte es sein, bereits an der Lärmquelle anzusetzen
und die Emission in die Umgebung mit technischen Maßnahmen zu minimieren.

  • Maßnahmen an Fahrbahnbelägen
    Durch Verwendung so genannter offenporiger Asphalte (OPA, häufig auch Flüsterasphalt genannt) ist Lärmreduktion möglich. Allerdings wirken diese nach derzeitigem Erkenntnisstand erst bei Geschwindigkeiten ab 70 km/h und sind im Stadtgebiet somit nur im Einzelfall sinnvoll. Die Lärmreduzierung auf Autobahnen durch offenporige Asphalte kann nach derzeitigem Kenntnisstand 5 – 8 dB(A) betragen.
    Im innerstädtischen Bereich ist die Verwendung von lärmoptimierten Asphalt (LOA) möglich. Dieser wirkt bereits bei Geschwindigkeiten ab 40 km/h und ist für innerstädtische Belastungen geeignet und führt zu Lärmreduzierungen von 3-5 dB(A)
  • Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen
    Verkehrsrechtliche Maßnahmen sind z.B. Fahrverboten für Durchgangsverkehr, Nachtfahrtverbote für LKW oder Geschwindigkeitsreduzierungen. Es ist jeweils im Einzelfall – auch unter Abwägung anderer Gesichtspunkte - zu prüfen, ob sie geeignete Maßnahmen darstellen.
  • Geschwindigkeitsreduzierungen
    Geschwindigkeitsreduzierungen auf Überlandstrecken oder auf Stadtstraßen führen ebenfalls zur Lärmreduzierung. Im Stadtgebiet kann das z.B. die Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen im Stadtgebiet führen. Zur Durchsetzung niedriger Geschwindigkeiten ist eine verstärkte Verkehrsüberwachung zur Einhaltung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeiten erforderlich.
  • Planerische Möglichkeiten
    Durch verkehrsverlagernde und verkehrslenkende Maßnahmen sowie den Bau von Umgehungsstraßen lassen sich Verkehre lenken. Maßnahmen betreffen auch die Verflüssigung des Verkehrs durch entsprechende Ampelschaltungen, den Bau von Kreisverkehren oder die Vermeidung von Parksuchverkehr durch Parkleitsysteme. Langfristig kann versucht werden, Verkehre durch eine Mischung von Wohnen, Arbeiten und Freizeit im Stadtgebiet zu vermeiden.
  • Verhaltensänderungen
    Die Beeinflussung des Mobilitätsverhaltens der Bevölkerung ist eine wichtige Möglichkeit, langfristig auch die Lärmprobleme zu reduzieren. Dies betrifft u. a. die Wahl des Verkehrsmittels, die Verkehrsvermeidung, umsichtige Fahrweise, lärmmindernde Bereifung.
  • aktive Schallschutzmaßnahmen
    Lärm lässt sich auf dem Ausbreitungsweg durch Lärmschutzwände und -wälle oder Trog- bzw. Tunnellagen zum Teil deutlich reduzieren. Die Einsatzmöglichkeiten dieser Maßnahmen müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, da sie oft mit großen baulichen Eingriffen und entsprechend hohen Kosten verbunden sind. Das Schließen von Baulücken z.B. durch Gewerbeimmobilien hat eine ähnliche Wirkung auf die dahinter liegenden Bereiche.
  • passive Schallschutzmaßnahmen
    Als letzte – und angesichts der konkreten städtischen Situationen oft einzige - Möglichkeit zur Lärmreduzierung verbleiben passive Schallschutzmaßnahmen, also der Einbau schalldämmender Bauteile, wie Schallschutzfenster oder schallgedämmter Lüftungen.

Welche gesundheitlichen Auswirkungen kann Straßenverkehrslärm haben?

Lärm hat je nach Stärke und Dauer unterschiedliche gesundheitliche Auswirkungen. Insbesondere starker Lärm kann das Gehör beeinträchtigen und schädigen oder auch die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verringern und krank machen. Er kann das Nervensystem negativ beeinflussen. Lärm kann den Schlaf, die Erholung und das Wohlbefinden, die Kommunikation, das Arbeitsvermögen stören und psychische Beeinträchtigungen auslösen.
Das Risiko für Krankheiten des Herz-, Kreislauf-, des Magen-, Darm- und des Immunsystems kann steigen. Bei langer Wohndauer an verkehrsreichen, lauten Straßen ist das Risiko, an Bluthochdruck zu leiden oder einen Herzinfarkt zu bekommen, höher als in ruhigen Wohngegenden.

Wer ist für Lärmminderungsmaßnahmen an Eisenbahnlinien zuständig?

Der Bund als Eigentümer der meisten Eisenbahnverbindungen hat ein Lärmsanierungsprogramm aufgelegt, das nach und nach alle Lärmprobleme an diesen Strecken beheben soll. Je nach Lärmbelastung und Anzahl der Betroffenen wurde bundesweit eine Rangfolge erstellt, in welcher Reihenfolge Strecken saniert werden. Die Lärmsanierung an den ermittelten Streckenabschnitte in Essen wird von 2014 bis 2017 durchgeführt.

Wer ist für Lärmminderungsmaßnahmen an Autobahnen zuständig?

Für Lärmschutz an Bundesfernstraßen ist Straßen NRW zuständig. Von dort wird gesondert ermittelt, ob die Voraussetzungen für aktiven bzw. passiven Lärmschutz gegeben sind. Wenn Sie meinen, darauf einen Anspruch zu haben, wenden Sie sich an:

Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Wildenbruchplatz 1
45888 Gelsenkirchen
Telefon: (0209) 3808-0
Fax: (0209) 3808-380
E-Mail: kontakt@strassen.nrw.de

An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zum Fluglärm des Flughafens Düsseldorf habe?

Für Bürger, die Kontakt zum Flughafen-Team in Düsseldorf aufnehmen möchten, wurde das Airport Bürgerbüro eingerichtet. Dort besteht außerdem die Möglichkeit, Informationen über passiven Lärmschutz zu erhalten.

Flughafen Düsseldorf GmbH
Nachbarschaftsdialog und Immissionsschutz
Postfach 30 03 63
40403 Düsseldorf
Telefon: 0211-421-23366
Telefax: 0211-421-24345
E-Mail: http://www.dus.com/dus/flughafen_duesseldorf
Falls Sie etwas Ungewöhnliches bzgl. der geflogenen Routen bemerken sollten (zu tiefe Flüge, unübliche Route, usw.), können Sie sich an die Deutsche Flugsicherung (DFS) wenden. Ansprechpartner: Michael Ludwig, michael.ludwig@dfs.de  Tel: 0211/4154-121; Fax: 0211/4154-129