Anspruch auf Lärmminderungsmaßnahmen

Mit der Umgebungslärmrichtlinie wurden keine Grenzwerte eingeführt. Aus dem Lärmaktionsplan sind daher keine Rechtsansprüche auf schallmindernde Maßnahmen und den Zeitraum ihrer Umsetzung ableitbar. Im Rahmen der nationalen Umsetzung wurden in Nordrhein-Westfalen durch den Runderlass „Lärmaktionsplanung“ vom 07. Februar 2008 (siehe Rechtsgrundlagen) Auslösewerte festgelegt. Dies ist ein Wert, bei dessen Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in Betracht zu ziehen sind. Die im Lärmaktionsplan enthaltenen Maßnahmen sind durch bestehende Instrumente umzusetzen.

Aufgrund der Vielzahl von Überschreitungen der Auslösewerte im Essener Stadtgebiet ist es nicht möglich, für alle Lärmprobleme kurzfristig eine Lösung zu finden. Der Lärmaktionsplan bzw. die im Lärmaktionsplan enthaltenden Maßnahmenvorschläge der Verwaltung sind daher langfristig angelegt.