Umgebungslärm

Umgebungslärm wird in der EU-Richtlinie beschrieben als:

„unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ausgeht“

(Artikel 3 des Richtlinientextes).

Lärm der nicht durch Schienen-, Straßen- oder Flugverkehr und industrielle Tätigkeiten verursacht wird, wird durch die Umgebungslärmrichtlinie nicht geregelt:

„Diese Richtlinie gilt weder für Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst verursacht wird, noch für Lärm durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist“ (Artikel 2 des Richtlinientextes)

Im gewerblichen Bereich zielt die EU-Richtlinie nur auf IVU-Anlagen ab, dabei handelt es sich um industrielle Großbetriebe oder besonders lärmintensive industrielle Tätigkeiten. Der Lärm kleinerer Betriebe, Handwerksbetriebe, Diskotheken, Biergärten oder Gaststätten wird demnach nicht im Rahmen der Lärmkartierung/Lärmaktionsplanung behandelt. Gleiches gilt für Sport- und Freizeitlärm.